§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des TV Stoppenberg 1890 e.V. sind alle weiblichen
und männlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
sowie die gewählten Mitarbeiter der Jugendabteilungen.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendabteilung des TV Stoppenberg 1890 e.V. führt und verwaltet
sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr
zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugendabteilung sind (unter Beachtung
der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates):
- Förderung der sportlichen Jugendarbeit
- die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe
- Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung
§ 3 Organe
Die Organe der Jugend des Vereins TV Stoppenberg 1890 e.V. sind:
1. der Vereinsjugendtag
2. der Vereinsjugendausschuss
§ 4 Vereinsjugendtag
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag
ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
a) Zusammensetzung
Er besteht aus:
dem Vereinsjugendausschuss
allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr)
allen gewählten, berufenen und sonstigen Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit
des Vereins
Kinder und Jugendliche haben ab dem vollendeten 14. Lebensjahr aktives Wahlrecht.
b) Aufgaben des Vereinsjugendtages
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahreskassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
Entlastung des Vereinsjugendausschusses
Wahl des Vereinsjugendausschusses
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplans
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im 1. Quartal des Jahres
vor der Mitgliederversammlung statt. Er wird mindestens 2 Wochen vorher
vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuell
vorhandenen Anträge durch schriftliche Einladung einberufen.
Auf Antrag von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinjugendtages
muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag einberufen werden.
Auf Antrag ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses
muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag einberufen werden.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
a) der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzendem/n (bei Wahl mindestens 18 Jahre alt)
- dem/der 2. Vorsitzendem/n (bei Wahl mindestens 18 Jahre alt)
- dem/der 3. Vorsitzendem/n (bei Wahl mindestens 18 Jahre alt)
- dem/der Kassenwart/in (bei Wahl mindestens 18 Jahre alt)
- dem/der Schriftführer/in (bei Wahl mindestens 16 Jahre alt)
- mindestens 2 Beisitzer (bei Wahl mindestens 14 Jahre alt)
- je 1 Vertreter der Fachabteilungen (der Vertreter der Fachabteilung kann
auch einen weiteren Posten im Vereinsjugendausschuss bekleiden).
b) Aufgaben des Vereinsjugendausschusses
- Der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter/innen des Jugendausschusses
vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach Außen und Innen.
- Der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter/innen sind Mitglieder des
Vereinsvorstandes.
- Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag
für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses
im Amt.
- In den Vereinsjugendausschuss ist jeder wählbar.
- Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinjugendtages.
- Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt, jedoch
mindestens alle 3 Monate. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des
Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen
einzuberufen.
- Der Vereinsjugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten des
Vereins zuständig. Er entscheidet selbstständig über die
Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel.
- Weiterhin hat der Jugendvereinsausschuss das Recht, zur Unterstützung
der Arbeit im Vorstand Berater zu benennen.
§ 6 Jugendordnungsänderung
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag
oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Vereinsjugendtag beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden
Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.