Präambel
Der Verein TV Stoppenberg 1890 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem
sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe sowie aller Amtsträger
sowie Mitarbeiter orientieren: Der Verein, alle Amtsträger und Mitarbeiter
bekennen sich zu den grundgesetzlichen Werten. Der Verein ist politisch
und konfessionell neutral. Der Verein hat gleichberechtigte weibliche und
männliche Mitglieder. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit
verwendet er in seiner Satzung, seinen Ordnungen und sonstigen Regelungen
die männliche Schreibweise, also z.B.. der Vorsitzende,
unabhängig davon, dass diese Funktionen/Ämter auch von weiblichen
Mitgliedern wahrgenommen werden können.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der im Jahre 1890 gegründete Verein führt den Namen Turnverein Stoppenberg 1890 e.V..
2) Er hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Essen unter der Nr. 1598 eingetragen.
3) Die Vereinsfarben sind Schwarz-Gelb.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-
und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-
und Breitensports,
die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen
und -maßnahmen
Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
Trainern und Helfern,
die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied
im Essener Sportbund und
in den Fachverbänden Rheinischer Turnerbund, Badminton-Landesverband
NRW, Westdeutscher Volleyball-Verband, Westdeutscher Skiverband und Gemeinschaft
Essener Turnvereine.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen
der Sportfachverbände sowie des Essener Sportbundes nach Absatz 1 als
verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann
der Gesamtvorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt
aus Sportfachverbänden beschließen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist
davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft
verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung
zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und pflichten durch das minderjährige
Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder
verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die
Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss
mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied
die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung
an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme
besteht nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern
außerordentlichen Mitgliedern
Ehrenmitgliedern.
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der
Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen
können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder
bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen
Angebote des Vereins nicht.
4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit
einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
durch Ausschluss aus dem Verein § 8);
durch Streichung aus der Mitgliederliste § 8);
durch Tod;
durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
(außerordentlichen Mitgliedern).
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche
Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann
zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände
sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem
austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter
Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
sich grob unsportlich verhält;
dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere
durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß
gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur
Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist
von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf
der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen
Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene
Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht
zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren
etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den
Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten
Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung
die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss
über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr
zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für
besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge
erhoben werden.
2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge,
Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen
Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen
sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
3) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Familienbeiträge
festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer
Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden
mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit
als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene
Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.
4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung,
der Anschrift psowie der Mailadresse mitzuteilen.
5) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen
den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr,
die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.
6) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt
haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat,
nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied
zu tragen.
8) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen
ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
Der ausstehende Beitrag ist dann bis
zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
9) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich
und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied
zu tragen.
10) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen
oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern
die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
11) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als
geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können
ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich,
sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren
Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote,
können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18.
Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich
aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der
Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in
der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der
Vereinsordnungen
zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen
der
Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung;
der geschäftsführende Vorstand;
der Gesamtvorstand;
die Jugendversammlung.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres
durchgeführt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung
auf der Homepage unter www.tv-stoppenberg.de und durch Aushang im Vereinsschaukasten
(Gelsenkirchener Straße, Höhe Haltestelle Ernestinenstraße,
45141 Essen) sowie in den Sporthallen (Turnhalle Grabenstraße, Grabenstraße
25, 45141 Essen; Turnhalle Tuttmannschule, Twentmannstraße 2 , 45141
Essen; Sporthalle Gustav-Heinemann Gesamtschule, Schonnebeckhöfe 58-63,
45309 Essen; Sporthalle Am Hallo, Ernestinenstraße 57, 45141 Essen
und Turnhalle Franz-Dinnendahl Realschule, Gelsenkirchener Straße
138a, 45141 Essen) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung
setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss
fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. 4) Der geschäftsführende
Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden
Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen
Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
Einberufungsform und fristen ergeben sich aus Absatz 3.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt
die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt
den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung
für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn
dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen
gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands
werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl
statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen
erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist
geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen
Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt,
wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
12) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung
schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden
Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der
Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die
ergänzte endgültige Tagesordnung sind wie in Absatz 3 beschrieben
auf der Homepage des Vereins und per Aushang (Schaukasten, Sporthallen)
bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten
zuständig:
Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden
Vorstand / Gesamtvorstand
Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
Entlastung des Gesamtvorstands;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung
nicht etwas Abweichendes regelt;
Wahl der Kassenprüfer;
Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen und deren
Fälligkeit sowie Gebühren für besondere Leistungen gem.§
9;
Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung
oder Fusion des Vereins;
Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand)
besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden;
dem 2. Vorsitzenden;
dem Vorstand Finanzen;
der Geschäftsführung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten.
Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt
zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und
Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden
Vorstands ist unzulässig.
5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der
Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt
ist.
6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft
zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche
Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit
vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit
des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der
Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen
werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse
im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz
mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb
einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse
sind auszudrucken und zu archivieren.
8) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 16 Der Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
den Abteilungsleitern oder dessen Vertreter,
dem Vorsitzenden der Sportjugend oder dessen Vertreter
den Beisitzern.
2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
Ausschluss von Mitgliedern gem.§ 8.
Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstands und des Gesamtvorstandes.
Vorschlag zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung über Beiträge,Aufnahmegebühren
und deren Fälligkeit sowie Gebühren für besondere Leistungen
gem. § 9.
Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Über
seine Tätigkeit hat derVorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes
je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder
anwesend ist.
4) Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Sitzungen
werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich
durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
§ 17 Abteilungen
1) Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten
gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige
Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung
und Schließung von Abteilungen beschließen.
2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter.
Der Gesamtvorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss.
Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter
wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt
die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung
den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter
wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
3) Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen.
Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
4) Zu Abteilungsmitgliederversammlungen oder Abteilungsvorstandssitzungen
ist der erste Vorsitzende des Vereins einzuladen. Er oder ein von ihm benannter
Vertreter hat Sitz und Stimme in beiden Gremien.
5) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung
bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
§ 18 Vereinsjugend
1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten
des Vereins.
2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig
und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden
Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
3) Organe der Vereinsjugend sind:
der Vorsitzende der Jugend und
die Jugendversammlung
Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung
des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf.
Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.
Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz,
bezahlte Mitarbeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen,
dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst-
oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn,
Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand
zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf
und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den
Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte
vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung
der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt,
im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen
Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung
einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt,
zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit
Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht
hat der 1. Vorsitzende.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach§ 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen
und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 20 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und wenn
möglich zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden
Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2) Die Abteilungen/Jugend wählen auf ihren Abteilungs-/Jugendversammlungen
jeweils zwei eigene Kassenprüfer, die bei der Mitgliederversammlung
entweder persönlich oder in schriftlicher Form ihren Bericht abgeben.
3) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl
für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung
kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung
der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den
Gesamtvorstand beauftragen.
4) Alle Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die jeweiligen
Vereinskassen mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten
der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht (aller Vereinskassen).
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und
aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die
Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung
des Gesamtvorstandes.
5) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer, der
Vorstand Finanzen sowie der erste Vorsitzende des Vereins haben ein Einsichtnahmerecht
in die Kassenbücher der Abteilungen und der Vereinsjugend.
§ 21 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand
ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand
und den Gesamtvorstand.
Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung
beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung
bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands. Die Ordnungen sind nicht
Bestandteil der Satzung.
§ 22 Haftung des Vereins
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung
720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden
gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in
Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis
nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder
bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden
nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 23 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn
sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen
als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten
für die Dauer von zwei Jahren.
§ 24 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind
im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren
des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebshilfe
Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen
nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten
Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22. März
2017 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer
Kraft.